Artenschutz
 

 

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Neuregelung im Artenschutzrecht

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" – kurz
"Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten

 




 

Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu beschränken. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

Anhang A

enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.

Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten

Anhang B

enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zuläßt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.

Dieser Anhang umfaßt u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien, Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.

Anhang C

enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.

Anhang D

enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.




 

Nationale Besonderheiten

Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung
Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestijmmungen enthalten, die über die internationalen Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden sollen.
Außerdem werden in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch menschlichen Zugriff gefährdet ist.

Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:

alle europäischen Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen,
viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie

eine grosse Anzahl von Pflanzenarten   


Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.

Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch solche Waren betroffen, bei denen aus irgendeinem Umstand hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.




 

Ein- und Ausfuhr-Regelungen


Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.

Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anh. C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist folgendes zu beachten: Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.

Arten, die ausschließlich nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Europäische Vogelarten:
ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt vor
Arten der FFH-Richtlinie:
ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt vor

Arten Anl. 1 BArtSchV:
schriftliche Bestätigung der Einfuhr durch den Zoll (nur für lebende Exemplare)




 

Technische Abwicklung

Die EU hat einheitliche Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Dokumente sowie für die Dokumente selbst vorgeschrieben, die bei verschiedenen Herstellern käuflich erworben werden können. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen ist das Bundesamt für Naturschutz.

Die Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten für die rein national geschützten Arten im Zusammenhang mit der Einfuhr müssen formlos schriftlich beantragt werden. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen und der Ausnahmen ist das Bundesamt für Naturschutz.

Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr gelten grundsätzlich auch für Exemplare, die als Hausrat oder Gegenstände zum persönlichen Gebrauch in die EU importiert oder aus der EU exportiert werden sollen. Die hierzu bestehenden Ausnahmen und Erleichterungen sind auf der Seite Persönlicher Gebrauch detailliert beschrieben.


http://www.bfn.de/0305_pers_gebrauch.html

 

Rechtsgrundlagen

sind die Verordnung (EG) Nr. 338/97, veröffentlicht im Amtsblatt EG Nr. L 61, die Verordnung (EG) Nr. 939/97, veröffentlicht im Amtsblatt EG Nr. L 140, sowie das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung, jeweils in der gültigen Fassung, die beim Bundesanzeiger Verlag, Postfach 100534, 50667 Köln, Fax: 0221/229278, bezogen werden können.

 


Der Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung sowie der Vordruck für die Einfuhrmeldung können u.a. vom Wilhelm Köhler Verlag, Postfach 1261 in 32372 Minden, unter den Bestellnummern 221 (Genehmigung) und 223 (Einfuhrmeldung) bezogen werden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen und für die  Erteilung von Genehmigungen an das:

Bundesamt für Naturschutz / Abt. Z.3
Konstantinstr

. 110 * 53179 Bonn
Tel.: 0228/84 91-443
Fax: 0228/84 91-470
PBox-CitesMA@BfN.de


 

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