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Neuregelung im Artenschutzrecht
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute
weltweit als Folge von Handelsinteressen in
ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der
Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung
wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das
„Übereinkommen über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen" – kurz
"Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA)
– geschlossen. In Deutschland ist das WA
seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als
144 Staaten dem WA beigetreten
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Die Europäische Union (EU) hat seit 1984
durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten
zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des
WA ist, den internationalen Handel – eine
der Hauptgefährdungen für den Bestand
wildlebender Tiere und Pflanzen – zu
überwachen und zu beschränken. Die
gefährdeten Arten sind im WA entsprechend
dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei
Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch
im internationalen Handel unterschiedlich
starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten
werden alle zwei Jahre auf der
WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen
Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab
dem 1. Juni 1997 in der EU neue
Rechtsgrundlagen, die die seit 1984
bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das
neue europäische Artenschutzrecht setzt das
WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die
Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle
Verwendung der geschützten Exemplare werden
für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich
und verbindlich geregelt. Je nach
Gefährdungsgrad werden die Arten in vier
unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
Anhang A
enthält die im Anhang I des WA aufgeführten
Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die
durch den Handel beeinträchtigt werden oder
beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten,
die nach Ansicht der Europäischen Union im
internationalen Handel so gefragt sind, daß
jeglicher Handel das Überleben der Art
gefährden würde.
Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle
Wale, einige Bären- und Katzenarten,
bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und
Kraniche, diverse Landschildkröten und
Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige
Riesenschlangenarten sowie verschiedene
Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und
Aloearten
Anhang B
enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten,
deren Erhaltungssituation zumeist noch eine
geordnete wirtschaftliche Nutzung unter
wissenschaftlicher Kontrolle zuläßt) und
Arten, die international in solchen Mengen
gehandelt werden, die das Überleben der Art
oder von Populationen in bestimmten Ländern
gefährden können.
Dieser Anhang umfaßt u.a. alle Affen, Bären,
Katzen, Papageien, Greifvögel, Eulen,
Flamingos und Kraniche, alle
Landschildkröten, Krokodile,
Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche,
Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle
Kakteen, Orchideen, Euphorbien,
Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit sie
nicht bereits den Schutz des Anhangs A
genießen.
Anhang C
enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten,
die von einer der Vertragsparteien in ihrem
Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung
unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA
erfaßten Arten, die nicht bereits in den
Anhängen A oder B genannt sind.
Anhang D
enthält die Arten, bei denen der Umfang der
Einfuhren in die Europäische Union eine
mengenmäßige Überwachung rechtfertigt, um
ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine
stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
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Nationale Besonderheiten
Zu diesen internationalen Regelungen sind im
Bundesnaturschutzgesetz und in der
Bundesartenschutzverordnung
Durchführungsvorschriften sowie
Schutzbestijmmungen enthalten, die über die
internationalen Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen
werden hauptsächlich Arten erfasst, die
aufgrund der Europäischen
Vogelschutzrichtlinie oder der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie) der Europäischen Union
geschützt werden sollen.
Außerdem werden in der Anlage 1 der
Bundesartenschutzverordnung heimische Tier-
und Pflanzenarten unter Schutz gestellt,
deren Bestand durch menschlichen Zugriff
gefährdet ist.
Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:
alle europäischen Vogelarten, soweit sie
nicht dem Jagdrecht unterliegen,
viele europäische Reptilien-, Amphibien- und
Insektenarten sowie
eine grosse Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser
besonders geschützten Arten sowie deren
Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum
Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist
grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall
beim Vorliegen bestimmter Bedingungen
zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind neben
lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie
auch solche Waren betroffen, bei denen aus
irgendeinem Umstand hervorgeht, daß sie
Teile oder Erzeugnisse aus geschützten
Tieren oder Pflanzen sind oder solche
enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis
wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.
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Ein- und Ausfuhr-Regelungen
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A
oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind,
dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je
nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung
der Genehmigung an unterschiedliche
Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann
in den Fällen, in denen Arten betroffen
sind, die auch in den Anhängen I bis III WA
aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn
die entsprechenden Ausfuhrdokumente des
Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die
Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente
des Herkunftslandes sind der zuständigen
Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D
dürfen nur importiert werden, wenn der
Einführer der Zollstelle eine vorbereitete
Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck
vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des
Anh. C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente
des Ausfuhrstaates erforderlich.
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der
EU ist folgendes zu beachten: Bei den in den
Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind
der abfertigenden Behörde eine
Ausfuhrgenehmigung oder
Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne
Vorlage von Dokumenten zulässig.
Arten, die ausschließlich nationalen Besitz-
und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen
aus einem Drittland nur dann eingeführt
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
Europäische Vogelarten:
ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt
vor
Arten der FFH-Richtlinie:
ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt
vor
Arten Anl. 1 BArtSchV:
schriftliche Bestätigung der Einfuhr durch
den Zoll (nur für lebende Exemplare)
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Technische Abwicklung
Die EU hat einheitliche Vordrucke für den
Antrag auf Erteilung der Dokumente sowie für
die Dokumente selbst vorgeschrieben, die bei
verschiedenen Herstellern käuflich erworben
werden können. Die zuständige Behörde für
die Erteilung der Genehmigungen ist das
Bundesamt für Naturschutz.
Die Ausnahmen von den Besitz- und
Vermarktungsverboten für die rein national
geschützten Arten im Zusammenhang mit der
Einfuhr müssen formlos schriftlich beantragt
werden. Die zuständige Behörde für die
Erteilung der Genehmigungen und der
Ausnahmen ist das Bundesamt für Naturschutz.
Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr
gelten grundsätzlich auch für Exemplare, die
als Hausrat oder Gegenstände zum
persönlichen Gebrauch in die EU importiert
oder aus der EU exportiert werden sollen.
Die hierzu bestehenden Ausnahmen und
Erleichterungen sind auf der Seite
Persönlicher Gebrauch
detailliert beschrieben. |
http://www.bfn.de/0305_pers_gebrauch.html
Rechtsgrundlagen
sind die Verordnung (EG) Nr. 338/97,
veröffentlicht im Amtsblatt EG Nr. L 61, die
Verordnung (EG) Nr. 939/97, veröffentlicht
im Amtsblatt EG Nr. L 140, sowie das
Bundesnaturschutzgesetz und die
Bundesartenschutzverordnung, jeweils in der
gültigen Fassung, die beim Bundesanzeiger
Verlag, Postfach 100534, 50667 Köln, Fax:
0221/229278, bezogen werden können.
Der Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung sowie der Vordruck für
die Einfuhrmeldung können u.a. vom Wilhelm
Köhler Verlag, Postfach 1261 in 32372
Minden, unter den Bestellnummern 221
(Genehmigung) und 223 (Einfuhrmeldung)
bezogen werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und für die
Erteilung
von Genehmigungen an das:
Bundesamt für Naturschutz / Abt. Z.3
Konstantinstr
. 110 * 53179 Bonn
Tel.: 0228/84 91-443
Fax: 0228/84 91-470
PBox-CitesMA@BfN.de |
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